Die Volksabstimmung zur Hessischen Verfassung

Wir haben alle die Informationen des Landeswahlleiters zu den Volksabstimmungen zur Hessischen Verfassung bekommen und der Eine oder Andere hat sie sich angeschaut. Ich würde es begrüßen, wenn sich daraus eine allgemeine Diskussion ergäbe. 

Die Gesetzgebung der BRD ist dem Land Hessen übergeordnet, jedoch mit Ausnahmen wie beispielsweise die Schul- und Kulturpolitik. In diesen Bereich darf sich die BRD nicht einmischen und nur hier darf andererseits das Land Regelungen erlassen. In einer Landesverfassung sollte deshalb zuerst klargestellt sein, über welche Politikbereiche das Land autonom entscheidet. Das sollte zudem in einer Art und Weise geschehen, die der Nichtjurist versteht. Weiterhin ergeben sich mir einige Fragen und Feststellungen:

Zur Todesstrafe Art. 21
Neu soll gelten (o. a. Information Seite 6): „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“ Hierüber hat das Land Hessen nicht zu befinden. Das machen schon Grundgesetz und Strafgesetzbuch. Korrekt wäre, den alten Satz ersatzlos zu streichen. Die Landesverfassung dient nicht der Dekoration. Aufgabe einer Verfassung ist, den Bürger vor Willkür des Staates zu schützen. Sie steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen der Staat mit Gesetzen handeln darf. 

Zum Wählbarkeitsalter Art. 75
Der Staat kann kein Gesetz erlassen, das der Verfassung widerspricht. In der Information des Landeswahlleiters Seite 18 lese ich: Art. 75 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (…), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011… (2) Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Frage 1: Wieso kann eine Verfassung durch einfaches Gesetz geändert werden? 
Unten im Kasten auf der gleichen Seite ist im Widerspruch dazu der Stand der Verfassung korrekt angegeben: (2) Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. 
Frage 2: Waren die vergangenen Wahlen verfassungskonform? Müssen die Landtagsabgeordneten ihre Diäten zurückzahlen? 

Zum Volksentscheid Art. 124
Artikel 124 (alt) bestimmt das Prozedere eines Volksentscheids so:
1.    Es muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf vorliegen.
2.    Daraufhin muss (kann?) ein Volksbegehren durchgeführt werden. 
3.    Wenn ein Fünftel aller Stimmberechtigten dem Gesetzentwurf im Volksbegehren zustimmt, muss die Regierung unter Darlegung ihres Standpunktes diesen dem Landtag unterbreiten, damit es dieser eventuell gleich übernehmen kann. Damit wäre das Verfahren beendet. 
4.    Wenn der Landtag es aber nicht übernimmt, was dann? Das regelt „das Gesetz“. Und was sagt „das Gesetz“? Welches Gesetz? Der entscheidende Punkt fehlt in der Verfassung. Es fehlt: Sollte der Landtag das Gesetz nicht übernommen haben [gleich aus welchen Gründen], ist [beispielsweise] innerhalb zwei Monaten nach dem Volksbegehren ein Volksentscheid und die Auszählung der Stimmen durchzuführen, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Inkraftsetzung des Gesetzentwurfs entscheidet. Findet das Volksbegehren mit Auszählung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist (mein Beispiel) statt, gilt der Gesetzentwurf auch ohne das Volksbegehren als verkündet und rechtskräftig.
Auch der neue Wortlaut bestimmt nicht zwingend, ob und wann ein Volksentscheid durchgeführt werden muss, er bestimmt nur, wann er nicht durchgeführt werden muss.

Dieter Fleischer
Im Attich 27, Bischofsheim

Noch keine Bewertungen vorhanden


X