Durchaus erfolgreich und doch am Ende?

In der Informationsveranstaltung am 22. Mai hat die Marienhaus GmbH die Flörsheimer Bevölkerung mit der beabsichtigten Schließung des Marienkrankenhauses zum 30. September dieses Jahres vor vollendete Tatsachen zu stellen versucht. Eine derartige Vorgehensweise ist gegenüber der Marienhaus GmbH ausdrücklich abzulehnen. Bei einer Entscheidung mit solcher Tragweite muss die Marienhaus GmbH mit längerer Vorlaufzeit Gelegenheit geben, sich gegebenenfalls unter Hinzuziehung entsprechender professioneller Unterstützung mit den aus Sicht des Trägers beziehungsweise des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen für eine Schließung sprechenden Gründen auseinandersetzen zu können. Es bleibt auch nicht ohne Beigeschmack, wenn ein wirtschaftlich starker Träger ein kleines Krankenhaus in anderer Trägerschaft unter dem Vorwand „Orden hilft Orden“ zunächst aufkauft und in der Folgezeit kurzfristig schließt, obwohl von dem traditionsreichen kleinen Haus noch 2015 Gewinne erzielt worden sind. 

Das Proprium des Marienkrankenhauses als katholisches Krankenhaus ist in seiner Bedeutung für Flörsheim weder durch ein Ärztehaus noch durch eine weitere Seniorenresidenz zu ersetzen. Bevor über alternative Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes nachgedacht wird, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um das Marienkrankenhaus, gegebenenfalls durch Verkauf an einen anderen katholischen Träger wie zum Beispiel die im Rheingau ansässige Scivias-Krankenhausträgergesellschaft, zu erhalten. Auch dass bei der Informationsveranstaltung weder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft katholischer Krankenhäuser in Hessen noch der Hessischen Krankenhausgesellschaft anwesend war, spricht dafür, dass noch nicht alles getan worden ist, um die Schließung des Hauses zu verhindern.

Offen geblieben sind unter anderem noch folgende weitere Fragen: Ist vom KKVD (Katholischer Krankenhausverband Deutschlands) ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden mit dem Ziel der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des 2016 in Kraft getretenen Krankenhausstrukturgesetzes? Nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 138 Satz 2 der Weimarer Verfassung sind das Eigentum und andere Rechte der Kirchen und ihrer Einrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäuser, geschützt. Weil die katholischen Kliniken kleiner sind als der Durchschnitt der Krankenhäuser in Hessen, sind sie durch das Krankenhausstrukturgesetz gegenüber anderen Krankenhäusern benachteiligt.

Wenn in dem Rechtsstreit über die Einstellung eines Behandlungsleiters von der Marienhaus GmbH in erster Instanz ein obsiegendes Urteil erstritten werden konnte, ist davon auszugehen, dass das Bundessozialgericht dieses Urteil bestätigen wird. Hat das erstinstanzliche Urteil nicht nach § 86 a (1) Sozialgerichtsgesetz aufschiebende Wirkung, so dass bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts, die erfahrungsgemäß noch Jahre auf sich warten lassen kann, die Finanzmittel von den Kassen weiterzuzahlen sind?

Warum ist aktuell kein Schiedsstellenverfahren zur Durchsetzung einer angemessenen Vergütung der Leistungen der konservativen Orthopädie durchgeführt worden? Schwester Lucina hat als Oberin und frühere Verwaltungsdirektorin die betriebswirtschaftlichen Interessen des Hauses vor der Landesschiedsstelle jahrzehntelang stets erfolgreich vertreten und hierdurch dem Marienkrankenhaus bundesweit zu hohem Ansehen verholfen.

Werden die Interessen des Marienkrankenhauses bei den Pflegesatzverhandlungen und bei der jährlichen Vergabe von Fördermitteln des Landes für Krankenhausinvestitionen von den hierfür zuständigen Mitgliedsverbänden angemessen wahrgenommen?

Gundula Schenk, Wicker

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