Eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 Stundenkilometern sollte in Städten und Gemeinden die Regel sein. Dies möchte ich meinem Kommentar zur Geschwindigkeitsbeschränkung in der Flörsheimer Straße von Wicker voranstellen. Allerdings haben der Gesetzgeber und die Gerichte nicht ohne Grund festgelegt, dass einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen bei Durchgangsstraßen des überörtlichen oder regionalen Verkehrs in der Regel deren besondere Verkehrsfunktion entgegensteht und einer besonderen Begründung bedarf. Die Flörsheimer Straße ist als Landesstraße eine solche Straße.
Wenn nun festgestellt wurde, dass mehr als 85% der Fahrzeuge langsamer als 50 Km/h fahren, ist dies wohl keine Grundlage für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen. Auch der in der Regel für die Lärmbelastung maßgebende LKW-Anteil scheint hier eher unterdurchschnittlich zu sein. Es gibt also keinen echten Anhaltspunkt für ein Überschreiten der maßgebenden Lärmgrenzwerte von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts und damit der Zulässigkeit von verkehrsregelnden Maßnahmen aus Gründen des Lärmschutzes.
Tatsächlich, warum auch immer, wurden bisher auch keinerlei Berechnungen als Nachweis für eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen vorgelegt. Vielmehr wird von Seiten der Stadt erklärt, dass sich die Notwendigkeit für eine Geschwindigkeitsbegrenzung daraus ergibt, dass wegen der örtlichen Verhältnisse zu schnell gefahren wird (siehe FZ vom 27. November 25). Das hat die Stadt Flörsheim mit ihrer Messung aber jetzt selbst widerlegt. Darüber hinaus lassen auch die örtlichen Verhältnisse mit einer für Ortsdurchfahrten unüblichen, deutlich zurückgesetzten Bebauung keine hohe Lärmbelastung erwarten.
Aber man könnte jetzt zur Tagesordnung übergehen und sagen, was soll’s. Die Fahrzeuge sollen langsam fahren. Aber wir alle erleben tagtäglich, wie schwer es ist, offensichtlich unnötige Regeln einzuhalten. Im Verkehr ist dies aber besonders kritisch zu sehen. Denn auch da, wo Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen der Sicherheit notwendig sind, wird erfahrungsgemäß die Akzeptanz von Verkehrsregeln sinken, wenn Verkehrsteilnehmer immer häufiger mit uneinsichtigen Verkehrsregeln konfrontiert werden.
Wird jetzt aber eine nicht begründete Regelung auch noch verstärkt überwacht und sanktioniert, entsteht dazu ein Verdrängungseffekt. Der Verkehrsteilnehmer sucht nach Alternativen! Für die Flörsheimer Straße bedeutet dies, die Verdrängung auf vorhandene attraktive Schleichwege in den angrenzenden Wohngebieten, die weniger oder gar nicht überwacht werden. Dann aber greifen auch noch die besonderen Merkmale des Verkehrslärms: Wenn sich eine geringe Verkehrsmenge durch eine Verkehrsverlagerung in eine Wohnstraße geringfügig erhöht, ist die Lärmzunahme in der Wohnstraße um ein Vielfaches höher als die geringe Abnahme des Verkehrslärms in der Durchgangsstraße.
Für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Km/h in der Flörsheimer Straße aus Lärmschutzgründen gibt es keine nachvollziehbare und damit gerichtsfeste Begründung. Man darf also darauf gespannt sein, wenn sich der erste „geblitzte“ Verkehrsteilnehmer juristisch gegen diese unverhältnismäßige Maßnahme zur Wehr setzt. Was aber auch verwundert, dass dieselben oberen Verkehrsbehörden in der Wickerer Friedensstraße – auch eine Landesstraße – eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen ablehnen, während sie in der Flörsheimer Straße unter vergleichbaren, aber fragwürdigeren Rahmenbedingungen das Vorgehen der Stadt Flörsheim tolerieren. Über ein derartiges „staatliches Handeln“ kann man nur den Kopf schütteln!
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