Änderung der Corona-Regelungen in Hessen seit dem 7. Februar

2G-Regel im Einzelhandel entfällt / FFP2-Pflicht auch in Supermärkten

Die Hessische Landesregierung hat Änderungen an der bestehenden Coronavirus-Schutzverordnung beschlossen, die seit dem 7. Februar in Kraft getreten ist.

Zum einen gilt bei Großveranstaltungen nun eine geänderte Zuschauerzahl. Im Freien dürfen ab sofort maximal 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen, wobei jedoch höchstens 50 Prozent der Plätze besetzt werden dürfen. Im Innenbereich gilt eine Obergrenze von 4.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit einer Höchstauslastung von 30 Prozent der Sitzplätze. Diese Regelungen gelten ab 250 Personen. Darunter darf voll besetzt werden. Weiterhin bleibt die 2G-Plus-Regel für Veranstaltungen ab zehn Personen (in Innenräumen) bzw. ab 250 Personen (im Freien) bestehen.

Zum anderen informiert die Landesregierung darüber, dass in Hessen ab sofort die 2G-Regelung im Einzelhandel entfällt. Entsprechend dürfen nun auch Ungeimpfte wieder die Geschäfte betreten. Allerdings muss als zusätzliche Schutzmaßnahme zukünftig von allen Kundinnen und Kunden ab 16 Jahren in allen Geschäften, also auch in Supermärkten, eine FFP2-Maske beim Einkaufen getragen werden.

Die „Hotspot“-Regelung entfällt und mit ihr das Alkoholkonsumverbot an publikumsträchtigen Orten sowie die Pflicht, in Fußgängerzonen Maske zu tragen.

„Die Pandemiesituation verändert sich laufend. Dadurch werden wir ständig mit neuen Maßnahmen und Anpassungen konfrontiert“, so Hattersheims Bürgermeister Klaus Schindling. „Ich freue mich daher, dass die Ministerpräsidentenkonferenz sich nun auf einheitliche Veranstaltungsregeln einigen konnte. So werden die Maßnahmen für alle verständlicher und vor allem die in den letzten Jahren so gebeutelte Kulturbranche erhält nun eine einheitliche Richtlinie. Auch die Maßnahme, dass in allen Geschäften nun eine FFP2-Maske zu tragen ist, begrüße ich sehr. Diese Regelung gilt bereits in allen städtischen Verwaltungsgebäuden, denn der Gesundheitsschutz unserer Bevölkerung und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steht nach wie vor an erster Stelle.“

Die aktuelle Verordnung gilt vorerst bis zum 6. März.

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