Bundesweite „Corona-Notbremse“ tritt in Kraft

Hessisches Corona-Kabinett berät am Nachmittag über offene Punkte

Bundespräsident Steinmeier und der Bundesrat haben den vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, der sogenannten bundesweiten „Corona-Notbremse“, zugestimmt.

Anders als zuvor entscheiden nun nicht mehr die einzelnen Bundesländer, Kreise oder Städte, welche Maßnahmen sie gegen die Corona-Pandemie ergreifen. Stattdessen gelten nun bei bestimmten Inzidenzwerten verbindliche Regelungen für ganz Deutschland. Das Hessische Corona-Kabinett tagt an diesem Freitagnachmittag, um offene Punkte, die weiterhin durch das Land Hessen geregelt werden müssen, zu besprechen. Nach wie vor dürfen die Bundesländer auch schärfere Regeln erlassen, als sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht.

Generell gelten die beschlossenen Maßnahmen automatisch in Kreisen, die den jeweilig festgelegten Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschreiten. Ab dem übernächsten Tag müssen die Regeln entsprechend umgesetzt werden. Das Gesetz tritt am Freitag in Kraft. Dabei sind rückwirkend bereits die Inzidenzen der drei letzten Tage ausschlaggebend, sodass ab Samstag, 24. April, die beschlossenen Maßnahmen greifen. Sinkt im umgekehrten Fall der Inzidenzwert wieder für fünf Tage unter 100, können die Regeln - ebenfalls am übernächsten Tag - dort wieder aufgehoben werden.

Unter anderem wurden die folgenden Maßnahmen vereinbart, die ab dem 24. April bis zunächst einschließlich 30. Juni 2021 gelten:

Kontaktbeschränkungen

Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Kreis an drei Tagen in Folge über 100, werden private Treffen im öffentlichen und privaten Raum ab dem übernächsten Tag wieder auf einen Haushalt plus eine weitere Person beschränkt. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht dazu.

Auch für den Sport ist die Marke von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ausschlaggebend. Dann darf Sport nur kontaktlos und alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausgeübt werden. Kinder bis 14 Jahre dürfen maximal mit fünf Personen im Freien kontaktlos Sport treiben. Fitnessstudios müssen wieder schließen.

Ausgangssperre

Nach der Neuregelung dürfen ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in einem Kreis oder einer Stadt die Bürger*innen zwischen 22 Uhr und 5 Uhr die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück in der Regel nicht mehr verlassen. Spaziergänge und Joggen alleine bleiben bis Mitternacht erlaubt. Nach 24 Uhr muss ein triftiger Grund vorliegen, um die Wohnung zu verlassen, wie beispielsweise Gassigehen mit dem Hund, der Weg von und zur Arbeit, medizinische Notfälle oder die Betreuung minderjähriger oder bedürftiger Menschen. Auch diese Regelung gilt ab dem übernächsten Tag, sobald drei Tage in Folge der Wert 100 erreicht ist.

Änderung der Maskenpflicht im ÖPNV

Im Personennahverkehr sind nun für alle Fahrgäste ab sechs Jahren FFP2-Masken verpflichtend. OP-Masken reichen nicht mehr aus. Eine Ausnahme gilt für Kontrolleur*innen und Mitarbeiter*innen des Servicepersonals. Diese dürfen weiterhin OP-Masken verwenden.

Geschäfte und Einzelhandel

Der Geschäfte des täglichen Bedarfs bleiben weiterhin geöffnet. Darunter fallen beispielsweise auch Apotheken, Optiker, Buchhandlungen, oder Blumenläden. Baumärkte fallen nicht mehr unter diese Ausnahme.


Andere Geschäfte dürfen nur bei einer Inzidenz unter 100 öffnen. Bis zu einem Wert von 150 ist in den jeweiligen Kreisen das sogenannte "Click and Meet", also Einkaufen mit vorher vereinbartem Termin, erlaubt. Ab einer Inzidenz von 150 dürfen nur noch vorbestellte Waren abgeholt werden ("Click and Collect").

Schärfere Maßnahmen gelten nun auch für die Anzahl der Kunden hinsichtlich der Größe der Verkaufsfläche. Statt wie bisher ein Kunde pro zehn Quadratmeter ist nun nur noch ein Kunde pro 20 Quadratmeter erlaubt. Dies gilt bei einer Fläche von bis zu 800 Quadratmetern. Darüber hinaus gilt: Eine Person je 40 Quadratmeter darf den Laden betreten.

Friseure und Fußpflege sowie andere Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen aus medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Gründen anbieten, dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Andere Unternehmen aus dieser Branche, wie beispielsweise Kosmetik- und Tattoostudios, müssen wieder schließen.

Schul- und Kita-Betrieb

Schulen sowie Hochschulen, Berufsschulen und sonstige Bildungsangebote für Erwachsene gehen ab einer 3 Tage andauernden Sieben-Tage-Inzidenz von mindestens 100 ab dem übernächsten Tag in den Wechselunterricht. Ab einer Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen werden die Schulen ab dem übernächsten Tag geschlossen. Für Abschlussklassen und Förderschulen trifft das Land Hessen an diesem Freitag individuelle Regelungen.

Zudem müssen sich Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte zweimal in der Woche testen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen.

Für Kitas gilt ebenfalls, dass diese ab einer Inzidenz von 165 schließen müssen. Es gilt nicht mehr länger nur die Empfehlung, Kinder wenn möglich zu Hause zu betreuen, sondern eine verbindliche Festlegung, dass ausschließlich Notbetreuung angeboten werden darf.

Home Office-Regelung

Unternehmen müssen Ihren Beschäftigten, wo immer dies realisierbar ist, Home Office anbieten. Dies gilt beispielsweise für Bürojobs mit Tätigkeiten, die auch zu Hause erledigt werden können. Umgekehrt sind nun auch die Angestellten dazu verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Ausnahmen gelten, wenn Arbeitnehmer*innen zu Hause nicht über genügend Platz oder die technische Infrastruktur verfügen.

Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal wöchentlich einen Coronatest anbieten. Beschäftigte, die bei ihren Tätigkeiten einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, haben Anspruch auf mindestens zweimal wöchentliche Testung.

Gastronomie

Ab einer Inzidenz von 100 bleiben Restaurants geschlossen. Bis 22 Uhr dürfen weiterhin Speisen geliefert und abgeholt werden. Danach ist nur noch eine Lieferung erlaubt.

Übernachtungen zu touristischen Zwecken bleiben verboten.

Kultur und Freizeit

Veranstaltungen sind generell ab einer Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen verboten. Ausnahmen gelten für Streiks und Demonstrationen und auch Trauerfeiern dürfen mit bis zu 30 Gästen stattfinden.


Über religiöse Veranstaltungen entscheidet das Land Hessen an diesem Freitag.

Bei einer Inzidenz von über 100 dürfen Zoos und botanische Gärten ihre Außenbereiche zwar weiterhin öffnen. Benötigt wird für den Eintritt von Besucher*innen ab sechs Jahren aber mindestens ein negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Selbsttests, die zu Hause durchgeführt werden, sind dabei nicht zulässig.

Alle anderen Einrichtungen, wie beispielsweise Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder oder Kinos bleiben geschlossen oder müssen wieder schließen.

Bürgermeister Klaus Schindling wirbt abermals für Verständnis: „Nachdem andere Maßnahmen im Verlauf der letzten zwölf Monate immer nur temporär und partiell gewirkt haben, ist nun eine flächendeckende Regelung das Mittel der Wahl. Für manche von uns mögen die neuen Regelungen nun weitere Einschränkungen mit sich führen. Allerdings bietet das neue Gesetz auch eine einheitliche Öffnungsperspektive, sobald die Inzidenzen unter 100 sinken. Um dies zu erreichen, bitte ich Sie um Ihre Mithilfe. Nach wie vor liegt es an jedem einzelnen von uns, wie schnell wir unser gemeinsames Ziel erreichen können.“

Über die vom Hessischen Corona-Kabinett an diesem Nachmittag beschlossenen Maßnahmen, die über die bundeseinheitlichen Regelungen hinausgehen, informieren wir, sobald uns die entsprechend gültigen Verordnungen vorliegen.

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