Nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz sind Lärmaktionspläne, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden, für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag), in der Nähe der Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000 Zügen im Jahr, in der Nähe der Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen (Starts und Landungen) pro Jahr sowie für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern aufzustellen beziehungsweise alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
Im Regierungsbezirk Darmstadt gibt es die Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt, Hanau, Offenbach und Wiesbaden. Zuständige Behörde für die Aufstellung des Lärmaktionsplans ist hier das …