Scharfe Kritik an Fraport-Gutachten

Revisionsanwälte: Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig, VGH hat Bundesrecht verletzt

MAIN-TAUNUS (pm) – Im Vorfeld des am 13. März beginnenden Revisionsverfahrens gibt es nach Ansicht des beauftragten Rechtsanwalts konkrete Nachweise dafür, dass die Fraport-Gutachter die Luftbelastung durch den Flughafen in unzulässiger Weise heruntergerechnet haben. Dies hätten mehrere von der Initiative Stop-Fluglärm e. V. in Auftrag gegebene Recherchen gezeigt. 

 

Rechtsanwalt Wolfgang Baumann, der die betroffenen Kläger vom Lerchesberg vertritt, spricht von „Wissenschaftsbetrug“, weil bei Umrechnungen von NOX auf NO2 entgegen den Behauptungen der Fraport-Gutachter nicht die hierfür vorgesehene und auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof für zulässig erachtete „Romberg-Formel“ verwendet worden sei. Vielmehr sei eine andere Berechnungsformel untergeschoben worden, mit der Folge, dass die Belastungen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger im Umfeld des Flughafens – nach Auffassung von Experten der Initiative Stop-Fluglärm e. V. – über 200 Prozent höher liegen könnten. Damit sei, so Baumann, auch dem „Humantoxikologischen Gutachten“ der Fraport der Boden entzogen, denn es beruhe nach eigenen Angaben auf den Ergebnissen der fehlerhaften Fraport-Immissionsprognosen.
Sehr eingehend setzen sich die Klägeranwälte mit den zu erwartenden Grenzwertüberschreitungen für verschiedene toxische und krebserregende Stoffe auseinander. Die Planfeststellungsbehörde und der Hessische Verwaltungsgerichtshof hätten die Lösung der Probleme mit den Überschreitungen von Schadstoffgrenzwerten durch den Flughafen der kommunalen Luftreinhalteplanung aufgelastet, obschon es bekannt gewesen sei, dass dort das Instrumentarium fehle, um Emissionen des Flughafens zu reduzieren.
Der von Stop-Fluglärm e. V. beauftragte Kieler Toxikologe Dr. Hermann Kruse warnt vor erheblichen Gesundheitsschäden durch die zusätzlichen Schadstoffemissionen des Flughafens Frankfurt: „Nicht unerhebliche Zusatzbelastungen mit Luftschadstoffen aus dem Bereich des Luftverkehrs und des flughafenbedingten KfZ-Verkehrs lassen eine Gesundheitsgefährdung durch Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub (PM10), Benzol, Ruß und Benzo(a)Pyren (BaP) erwarten, jedenfalls nicht ausschließen. Selbst die Fraport-Gutachter kommen zu Überschreitungen des Jahresmittelgrenzwerts von 40 µg/m3 für NO2. Wegen der Zunahme der flughafenbedingten NOX-Anteile um 73 Prozent von der Ist-Situation (2005) zum Planungsfall (2020) kann es – wie sogar die Fraport-Gutachter feststellen – im Lee des Flughafens bei Oxidantien bildenden Wetterlagen im Einzelfall zu höheren Ozonkonzentrationen kommen, als unter den heutigen Emissionsbedingungen, die ebenfalls schon zu einer unzulässig hohen Belastung führen.“
Die Anwälte kritisierten, dass sowohl die Planfeststellungsbehörde als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof die gravierende Überschreitung der Luftreinhaltegrenzwerte für unproblematischerklärt hätten; mit Hilfe der Luftreinhalteplanung der Kommunen im Umfeld des Flughafens könnten, so der Verwaltungsgerichtshof (VGH), die notwendigen Schadstoffreduzierungen in der Luft bis zum Jahr 2020 erzielt werden. Nach Auffassung der Kläger verkenne der VGH Kassel damit aber grundsätzlich, dass die festgesetzten Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit verbindlich seien und der Einzelne kraft Europäischen Gemeinschaftsrechts auch befugt sei, die Einhaltung dieser Grenzwerte zu verlangen. In Anbetracht der hohen Belastung der Rhein-Main-Region dränge sich ein Scheitern der Luftreinhalteplanung gewissermaßen auf. Damit werde das Gebot der Konfliktbewältigung als Bestandteil des Grundsatzes ordnungsgemäßer Abwägung verletzt.
Auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Grenzwertüberschreitungen auf ein Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb dieser Werte zurückzukehren. Die Luftreinhalteplanung könn allenfalls versuchen zu reparieren, was die Planfeststellung ihr „eingebrockt“ habe, sie könne aber nicht mehr die Zulassungsentscheidung einschränken. Im Ergebnis gehen die Kläger damit davon aus, dass der Planfeststellungsbeschluss deswegen rechtswidrig sei, weil die Planfeststellungsbehördetrotz festgestellter Grenzwertüberschreitungen garkeine Maßnahmen im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen habe, welche die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen könnten. Damit habe man sehenden Auges für den Prognosefall und damit für das Jahr 2020 Überschreitungen der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Grenzwerte für Stickstoffdioxid hingenommen. Indem der VGH Kassel dies nicht beanstandete, habe er Bundesrecht verletzt.
Dementsprechend haben die Kläger einen Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet, diese wesentliche Frage dem EuGH vorzulegen.
In jeder Hinsicht beanstandenswert ist für die Kläger auch die zur Last gelegte Hinnahme von Grenzwertüberschreitungen in den Jahren zwischen 2005 und 2020. Der VGH Kassel habe ausgeführt, dass für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens allein das Prognosejahr 2020 maßgeblich sei. Die Belastung in diesen Jahren sei überhaupt nicht geprüft worden, obgleich es zwischenzeitlich zu viel größeren Grenzwertüberschreitungen kommen könne. Auch dies sei mit der Rechtsprechung des EuGH nicht zu vereinbaren, wonach eine möglichst kurzfristige Verbesserung sogar der heutigen Schadstoffbelastung erzielt werden müsse. Die Gesundheitsgefahren seien beim Flughafen Frankfurt aber auch gerade deswegen brisant, weil die Luftschadstoffbelastung voraussichtlich deutlich höher sein werde, als von den Gutachtern gerechnet.
Bei Umrechnungen, etwa von NOX auf NO2, seien von den Fraport-Gutachtern gravierende Rechenfehler gemacht worden, die zu einer Unterschätzung der Folgen um den Faktor 74,6 bis 212 Prozent für Stickstoffdioxid führen würden. Damit aber seien weite Teile der Anliegergemeinden des Flughafens, namentlich etwa Frankfurt-Süd (Lerchesberg), durch Grenzwertüberschreitungen betroffen. Der Hessische VGH habe diese Fehler, die bei Anwendungen von Grundrechenarten gemacht wurden, nicht erkannt, seine Entscheidung sei daher aufzuheben, die Rechtssache zurück zu verweisen.
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